Allgemeine Informationen zum Praktischen Jahr

Rechtliche Regelungen zum PJ finden sich im §3 der »Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO, 2002). Weitere Regelungen ergeben sich aus den Ausbildungsverträgen mit den Lehrkrankenhäusern und aus Absprachen mit den Studierendenvertretungen, dem LPA und den Kliniken und Instituten.

Eigenstudienzeit, Nacht- bzw. Wochenenddienste

1. Studierende, die ihr klinisches Studium mit dem SS 2004 oder später aufgenommen haben (Harvey-Semester oder "jünger"), studieren im klinischen Studium vollständig nach neuer AO und reichen ihre Leistungsnachweise (LN) beim LPA ein ("Antrag auf Feststellung der Beginnvoraussetzungen Praktisches Jahr - neu"). (Übersicht der LN nach neuer AO)

2. Für Studierende, die ihr klinisches Studium unter den Bedingungen der alten Approbationsordnung aufgenommen, aber nicht abgeschlossen haben (Domagk-Semester oder "älter"), gilt eine unbefristete Übergangsregelung. Sie stellen ebenfalls einen "Antrag auf Feststellung der Beginnvoraussetzungen Praktisches Jahr - neu" beim LPA. Die unter der alten AO erworbenen LN werden entsprechend dem "Zulassungstableau für die Übergangskohorte der Universität Münster" vom LPA anerkannt. In der Tabelle sind die erforderlichen LN und ersatzweise anerkennungfähigen LN nach alter AO aufgelistet.

Es können selbstverständlich auch alle LN gemäß der neuen AO eingereicht werden.

3. Studierende, die bis Herbst 2006 das 2. Staatsexamen nach alter Approbationsordnung abgelegt haben, machen das PJ ebenfalls nach alter AO und schließen das Studium mit dem 3. Staatsexamen nach alter Approbationsordnung ab. Ein zusätzlicher "Antrag auf Feststellung der Beginnvoraussetzungen Praktisches Jahr" ist nicht notwendig. Diese Regelung ist nicht befristet.

Fehlzeiten während des PJ (Urlaub/Krankheit/Reisetage)

Fehlzeiten umfassen sowohl Krankheitstage als auch Urlaubstage. Es sind dabei folgende Regeln zu beachten:

  • Auf die 48-wöchige praktische Ausbildung (336 Tage) werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen angerechnet.
  • Bei einem geteilten Tertial darf pro Tertialhälfte maximal zehn Tage gefehlt werden.
  • Bei einer Unterbrechung des PJ aus wichtigem Grund, die über die 20 Tage hinausgeht, sind bereits abgeleistete Teile des PJ vom Landesprüfungsamt anzurechnen, soweit sie nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
  • Bei länger dauernden Unterbrechungen ist in jedem Fall unverzüglich das LPA zu informieren.

Leistungsorientierte Mittelvergabe im PJ

Die Effizienz des Praktischen Jahres basiert im Wesentlichen auf der Geduld, dem Engagement und der Motivation des einzelnen Ausbilders. Daher sieht das Konzept der Medizinischen Fakultät der WWU Münster für diesen Studienabschnitt eine leistungsadaptierte Aufwandsentschädigung der Leistungsträger vor.

Für die logistische Umsetzung dieses Konzeptes wurde eine Online-Plattform eingeführt, über welche die Studierenden die sie betreuuenden Ärzte dokumentieren. Je nach Anzahl der Nennungen zahlt die Hochschule direkt an die jeweiligen Ärzte eine entsprechende Aufwandtsentschädigung.

Nachfolgend gelangen Sie direkt zur Online-Plattform und zu einer kleinen Gebrauchsanweisung.